* der erweiterte Auftrag des Verfahrensbeistandes dient auch der Kommunikation zwischen allen Beteiligten in einem Familienverfahren. Möglicherweise ist eben diese Aufgabe mit der Chance verbunden, scheinbare Gräben zwischen zerstrittenen Erwachsenen für die betroffenen Kinder zu überwinden…
Es existieren dann regelrecht parallele Welten. Zwar werden die gleichen Themen verwendet, aber der Blickwinkel ist scheinbar diametral. …Beispiele: Schilderungen, Daten, Tatsachenbehauptungen, Sorgen und Wünsche.
Das Werkzeug des Verfahrensbeistandes ist dann das Gehör:
Zuhören können ist eine wichtige Voraussetzung für die Anbahnung von Gesprächsebenen zwischen den Parteien.
Dabei sollte es nicht um historische Aufarbeitung gehen, also keine „schmutzige Wäsche gewaschen“ werden, sondern die wirklich wichtigen Punkte auszumachen, über die eine Fokussierung der Eltern zum Kind wieder gelingt.
Idealerweise verfügt der geeignete Verfahrensbeistand daher über Techniken handlungsorientierter Kommunikation, um hier wie eine Art „Mediator“ den Eltern behilflich zu sein.
Das Familiengesetz sieht vor, dass der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen hat. Der Verfahrensbeistand hat dieses Interesse des Kindes im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Der Verfahrensbeistand kann aber auch - im Interesse des Kindes - in den Gesprächen mit den Eltern, diese einmal neutral über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren. Diese Gespräche kann der Verfahrensbeistand auch nutzen, um die Kindeseltern darüber aufzuklären, was von dem Disput auf der Erwachsenenebene beim Kind angekommen ist - und welchen Schaden das verursachen könnte …
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